Wer wir sind
Weinbergklang ist ein gemeinnütziger Verein, der sich der Aufführung und Förderung protestantischer Musik widmet. Unser besonderes Interesse gilt dabei der Musik Johann Sebastian Bachs sowie Werken, die vor, aber auch nach seiner Zeit entstanden sind.
Wir glauben, dass diese Werke eine zeitlose Schönheit und spirituelle Tiefe besitzen, die Menschen unabhängig von ihrem persönlichen Hintergrund berühren können. Unser Ziel ist es, diese Musik lebendig zu halten, sie mit Leidenschaft aufzuführen und einem breiten Publikum zugänglich zu machen.
Ein besonderer Fokus liegt darauf, Studentinnen und Studenten eine Plattform zu bieten, um diese Musik durch Gesang oder Instrumentalspiel aufzuführen. Darüber hinaus möchten wir sie einem breiteren Publikum näherbringen – sei es durch unsere Konzerte oder durch besondere Veranstaltungen, die auch ein junges Publikum ansprechen.
Ob beim Spielen, Singen oder Zuhören – bei uns sind alle willkommen, die sich für diese Musik begeistern und ihre besondere Klangwelt erleben möchten.
Wie kann ich unterstützen
Unsere musikalischen Projekte entstehen aus Begeisterung, Hingabe – und mit Ihrer wertvollen Unterstützung. Wenn Sie dazu beitragen möchten, freuen wir uns über Ihre Hilfe. Es gibt viele Möglichkeiten, uns zu begleiten:
Werden Sie förderndes Mitglied
Mit einem Jahresbeitrag von 60 Euro fördern Sie unsere Arbeit und werden Teil einer lebendigen musikalischen Gemeinschaft, die diese besondere Klangwelt pflegt und weiterträgt. Aktive Musikerinnen und Sänger*innen zahlen den ermäßigten Jahresbeitrag (10 Euro).
Sponsoring für Firmen
Auch als Unternehmen können Sie unsere Arbeit wirkungsvoll unterstützen: Ihre Spende ist (ab kommenden Jahr 2026) steuerlich absetzbar und hilft uns, jungen Musikerinnen und Musikern wertvolle Auftrittsmöglichkeiten zu bieten. Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit, Ihre Firma im Rahmen unserer Programme und Veranstaltungen sichtbar zu machen. So verbinden Sie Kultur- und Bildungsförderung mit positiver Öffentlichkeitswirkung.
Verschenken Sie Musik
Ob zum Geburtstag, Jubiläum oder einem anderen besonderen Anlass – schenken Sie sich selbst oder einem lieben Menschen eine Kantate oder ein anderes Werk aus unserem Repertoire. Die Aufführung kann im Rahmen eines Gottesdienstes, Konzerts oder einer besonderen Veranstaltung stattfinden. Weitere Informationen und Beispielrechnungen finden Sie unter „Sonstiges“.
Ermöglichen Sie eine Aufführung
Unterstützen Sie gezielt eines unserer Projekte – zum Beispiel, indem Sie:
Den Einsatz einer Gesangsstimme finanzieren,
Die Kosten für ein Ensemble oder eine einzelne Instrumentalstimme übernehmen,
Helfen Sie beim Erwerb von Instrumenten und Noten
Damit wir dieser Musik gerecht werden, möchten wir Instrumente wie eine Truhenorgel und Barockpauken anschaffen. Auch Notenmaterial ist eine wichtige Grundlage für unsere Arbeit. Mit Ihrer Hilfe können wir all das möglich machen.
Spenden Sie nach Ihren Möglichkeiten
Ob groß oder klein – jeder Beitrag zählt. Ihre Spende hilft uns, unsere Projekte weiterzuführen.
Die Bankverbindung: IBAN AT32 2011 1855 4226 2200 (ERSTE BANK)
Vielen Dank für deine Unterstützung!
Grundpreise für eine Aufführung
ChorsängerInnen: 120 € pro Person (mindestens 2 pro Stimme + Solist; kleinere Besetzungen nach Absprache möglich)
Solisten: 150 € pro Person
InstrumentalistInnen: 180 € pro Instrument (solistische Besetzung empfohlen)
Truhenorgel: 300 € Miete, inklusiv Kosten für Stimmung und Transport
Wichtiger Hinweis:
Die angegebenen Preise dienen als Orientierung und können je nach Besetzung, Instrumenten und dem Schwierigkeitsgrad des Werks variieren. Auch der Probenaufwand, die Miete von Instrumenten (wie z. B. Truhenorgel oder Pauken) sowie Notenmaterial fließen in die Kalkulation mit ein.
Je nachdem, ob eine Aufführung im Rahmen eines Konzerts oder eines Gottesdienstes stattfindet, können sich die Kosten ebenfalls unterscheiden.
Wir beraten dich gerne persönlich und stellen ein passendes musikalisches Paket zusammen!
Statuten des Vereins
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Weinbergklang
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar begünstigten Zwecke gem. § 4a Abs 2 EStG in Verbindung mit §§ 34 ff BAO zur Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung und Pflege der Tonkunst und das Musikschaffen.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten (ideellen Mittel) und finanziellen Mittel erreicht werden.
Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
Musik- und Gesangsaufführungen
Diskussionsabende und Vorträge
Einrichtung einer Website und/ oder sonstiger elektronischer Medien
Herausgabe von Publikationen
Versammlungen
Vereinsveranstaltungen
Einrichtung einer Bibliothek, Einrichtung eines Archivs
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Mitgliedsbeiträge
b. Subventionen und Förderungen
c. Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d. Vermögensverwaltung (zB Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, usw.)
e. Einnahmen aus Eintrittskartenverkäufen
f. Erträge aus Vereinsveranstaltungen
g. Einnahmen aus Koproduktionsbeiträgen
h. Sponsorgelder
i. Vermarktung vereinseigener Rechte
j. Verkauf von Programmheften, Bild- und Tonträgern und sonstiger Publikationen
l. sonstige Einnahmen aus Tätigkeiten, die mit der Organisation des Vereins zusammenhängen
§ 4: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
Eventuelle wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe und Gewerbebetriebe nur führen, wenn diese über eine Ausnahmegenehmigung gem. § 45a oder § 44 Abs. 2 BAO verfügen.
Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereines erhalten.
Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage oder bei Sacheinlagen den gemeinen Wert ihrer Sachen zum Zeitpunkt der Einlage erhalten. Ist bei Sacheinlagen der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Rückzahlung geringer als zum Zeitpunkt der Einlage, kann maximal der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Rückzahlung gewährt werden.
Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten begünstigten Zwecke verwendet werden.
Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
Der Verein kann Mittel im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO mit einer entsprechenden Zweckwidmung an spendenbegünstigte Organisationen weiterleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gem. § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck des Vereins als auch sein Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34 ff. BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
Der Verein kann, soweit die finanziellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene natürliche Personen, die durch ihre aktive Beteiligung die Erreichung des Vereinszweckes unterstützen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag leisten. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den Jahresbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss, darüber hinaus durch Nichtleistung des Jahresbeitrages.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann jederzeit erfolgen. Die Nichtleistung des Jahresbeitrages durch Mitglieder gilt als freiwilliger Austritt im Fälligkeitszeitpunkt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Generalversammlung auch ohne die grobe Verletzung von Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhalten verfügt werden.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung;
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
Antrag des Rechnungsprüfers (§ 15 dieser Statuten);
d. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen General-versammlungen sind alle ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – b), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. c) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Die außerordentlichen und Ehrenmitglieder sind nur nach Zustimmung des Vorstandes teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann und in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Generalversammlungsmitglied den Vorsitz.
§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein;
Entlastung des Vorstands;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12: Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus den Obmann und Stellvertreter.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands ist auf unbestimmte Zeit.
Der Vorstand wird vom Obmann bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und alle anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
Den Vorsitz führt der Obmann.
Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
§ 13: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns bzw. seines Stellvertreters.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
§ 15: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks
(1) Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.